Oma spart jahrelang für Enkel, Sozialamt nimmt es ihnen weg

Großmütter wollen doch nur das Beste für ihre Enkel, wenn sie für sie regelmäßig Geld auf ein Sparbuch einzahlen. In einem Fall in Celle (Niedersachsen) gab es jedoch ein böses Erwachen: Die Enkelkinder sollten das Geld, welches ihre Großmutter über zehn Jahre lang für sie angespart hatte, wieder zurückzahlen. Grund dafür war, dass die ältere Dame in ein Pflegeheim musste, die Kosten des Heims jedoch nicht allein stemmen konnte und darum um Hilfe beim Sozialamt bat.


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Gerade bei der älteren Generation ist der Gedanke weit verbreitet, dass es die eigenen Kinder und Enkelkinder im Leben besser haben sollen als sie selbst. Sie wollen ihren Nachkommen ein Stück weit die Zukunft sichern, deshalb ist es nicht selten der Fall, dass Großeltern bereits bei Geburt der Enkelkinder oder in deren Kleinkindalter ein Sparbuch für sie anlegen. Das Geld, das sie darauf einzahlen, sparen sie sich manchmal förmlich vom Munde ab.

Allerdings müssen beim Einzahlen auf das Sparbuch der Enkelkinder folgende Dinge beachtet werden:

1. Zahlungen auf das Sparkonto sind keine Anstandsschenkungen.

Sogenannte Anstandsschenkungen sind kleinere Geschenke zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel zu einem Geburtstag oder einem Jubiläum, an Weihnachten oder für eine Hochzeit. Im Fall der Großmutter aus Celle handelt es sich laut Gerichtsurteil allerdings um regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige – und die können, im Gegensatz zu Anstandsschenkungen, in besonderen Fällen zurückgefordert werden.

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2. Ein bestimmter Wert darf nicht überschritten werden.

Zwar ist eine Obergrenze für den Wert solcher Schenkungen nicht genau definiert, allerdings kommt es bei der Bewertung von Anstandsschenkungen immer auf die finanziellen Möglichkeiten des Schenkenden an. In dem bereits genannten Fall hatte die Großmutter für ihre beiden Enkelkinder monatlich jeweils 50 Euro überwiesen. Mehr, als der Großmutter laut Gerichtsurteil finanziell möglich gewesen sei. Zudem war das Geld dabei nicht als Taschengeld, sondern zum Zwecke des Kapitalaufbaus der Enkelkinder gedacht.

3. Der Schenkende wird selbst bedürftig.

Wenn die Großeltern dann mit fortgeschrittenem Alter pflegebedürftig werden und in einem Pflegeheim untergebracht werden sollen, die oftmals sehr hohen Kosten jedoch nicht selbst tragen können, besteht die Möglichkeit auf Hilfe. Die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ muss beim Sozialamt bzw. dem zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Dabei muss sowohl die Pflegesituation als auch die finanzielle Lage der pflegebedürftigen Person dargestellt werden.

4. Das Sozialamt hat Anspruch auf Rückzahlung des gesparten Geldes.

Die Großmutter aus Celle hatte die Spareinzahlungen an die Enkel zwar längst eingestellt, trotzdem verlangte das Sozialamt von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter jeweils in den letzten 10 Jahren auf das Sparkonto überwiesen hatte. Schenkungen könnten, so die Richter, grundsätzlich dann vom Beschenkten zurückgefordert werden, wenn der Schenkende seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann. Bezieht der Schenkende Sozialleistungen, dann geht der Anspruch auf den Sozialhilfeträger über. Dass die Großmutter zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht ahnen konnte, dass sie einmal pflegebedürftig sein würde, ist laut Gericht nicht maßgebend.

Ein Sparbuch©Pixabay/Propina

Das Sprichwort „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“, lässt sich, wie man sehen kann, nicht immer anwenden. Der Fall der Großmutter aus Celle zeigt, dass selbst bei so privaten Dingen wie Geldgeschenken an Familienangehörige gewisse Regeln beachtet werden müssen.

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Vorschaubild: ©Flickr/Phyllis Buchanan

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