Was die Polizei tatsächlich darf – und was nicht

Grundsätzlich ist die Nutzung von Blitzer-Apps für Fahrerinnen und Fahrer seit Jahren verboten. Das allein bedeutet aber nicht, dass Beamtinnen und Beamte wahllos Telefone durchforsten dürfen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass ein „konkreter Anfangsverdacht“ vorliegen muss, bevor ein Mobiltelefon sichergestellt oder durchsucht werden darf.
Ohne diesen Verdacht, so bestätigen Rechtsexperten, bleibt das Handy eine „tabuzone“ – erst recht, wenn es verriegelt in der Mittelkonsole liegt. Selbst das prominente App-Icon auf dem Homescreen reicht laut aktueller Rechtsprechung noch nicht für eine spontane Beschlagnahme.