Meinungsfreiheit versus Ehrschutz

Die Staatsanwaltschaft stellte klar, dass die Äußerung als zulässige politische Kritik zu werten sei.
Gerade bei Amtsträgern müsse auch überspitzte oder satirische Kritik erlaubt sein.
Entscheidend war offenbar der Kontext: eine polemische, aber nicht ehrverletzende Bewertung im politischen Diskurs.